§ 10 42. BImSchV — Informationspflichten

Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden

1.

unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und

2.

innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.Informations- oder Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.