§ 11 36. BImSchV — Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote

Die in § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Prozentsätze für das Kalenderjahr 2024 und die nachfolgenden Kalenderjahre werden um jeweils 0,1 Prozentpunkte angehoben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.