§ 2 34. BImSchV — Lärmindizes

(1) Die Lärmindizes LDay , LEvening und LNight sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen:

1.

LDay : 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr,

2.

LEvening : 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr,

3.

LNight : 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr.Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.

(2) Der Lärmindex LDEN in Dezibel ist wie folgt definiert:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.