Anhang 32. BImSchV

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3481 - 3482)

Nachstehende Geräte und Maschinen fallen nach § 1 in den Anwendungsbereich der Verordnung.

 

Legende:

Nr.= Ordnungsnummer des Gerätes oder der Maschine, entsprechend der Auflistung in Anhang I der Richtlinie 2000/14/EG

Gerät/Maschine= Art des Gerätes und der Maschine, ggf. mit Leistungswerten

Sp. 1= Spalte 1, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG

Sp. 2= Spalte 2, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 13 der Richtlinie 2000/14/EG

X in der Spalte 1 bzw. 2= Gerät oder Maschine fällt in den Anwendungsbereich der Spalte 1 bzw. der Spalte 2

 

Nr.Gerät/MaschineSp. 1Sp. 2

01Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor X

02Freischneider X

03Bauaufzug für den Materialtransport mit 

03.1VerbrennungsmotorX 

03.2Elektromotor X

04Baustellenbandsägemaschine X

05Baustellenkreissägemaschine X

06Tragbare Motorkettensäge X

07Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug X

08Verdichtungsmaschine in der Bauart von 

08.1Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und VibrationsstampferX 

08.2Explosionsstampfer X

09Kompressor (< 350 kW)X 

10Handgeführter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und SpatenhammerX 

X

11Beton- und Mörtelmischer X

12Bauwinde mit 

12.1VerbrennungsmotorX 

12.2Elektromotor X

13Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel X

14Förderband X

15Fahrzeugkühlaggregat X

16Planiermaschine (< 500 kW)X 

17Bohrgerät X

18Muldenfahrzeug (< 500 kW)X 

19Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen X

20Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)X 

21Baggerlader (< 500 kW)X 

22Altglassammelbehälter X

23Grader (< 500 kW)X 

24Grastrimmer/Graskantenschneider X

25Heckenschere X

26Hochdruckspülfahrzeug X

27Hochdruckwasserstrahlmaschine X

28Hydraulikhammer X

29HydraulikaggregatX 

30Fugenschneider X

31Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kw)X 

32Rasenmäher (mit Ausnahme von

-

land- und forstwirtschaftlichen Geräten

-

Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist)X 

33Rasentrimmer/RasenkantenschneiderX 

34Laubbläser X

35Laubsammler X

36Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor 

36.1geländegängiger Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rädern, der in erster Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, z. B. auf Baustellen, bestimmt ist)X 

36.2sonstiger Gegengewichtsstapler mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 Tonnen, ausgenommen Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind X

37Lader (< 500 kW)X 

38MobilkranX 

39Rollbarer Müllbehälter X

40Motorhacke (< 3 kW)X 

41Straßenfertiger 

41.1ohne HochverdichtungsbohleX 

41.2mit Hochverdichtungsbohle X

42Rammausrüstung X

43Rohrleger X

44Pistenraupe X

45Kraftstromerzeuger  

45.1< 400 kWX 

45.2>= 400 kW X

46Kehrmaschine X

47Müllsammelfahrzeug X

48Straßenfräse X

49Vertikutierer X

50Schredder/Zerkleinerer X

51Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) X

52Saugfahrzeug X

53TurmdrehkranX 

54Grabenfräse X

55Transportbetonmischer X

56Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb) X

57SchweißstromerzeugerX 

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.