§ 6 30. BImSchV — Emissionsgrenzwerte

Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

1.

kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)Gesamtstaub5 mg/cbm

b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,20 mg/cbm

2.

kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)Gesamtstaub30 mg/cbm

b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,40 mg/cbm

3.

kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)Distickstoffoxid100 g/Mg

b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,55 g/Mg

4.

kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:

Geruchsstoffe500 GE/cbm

und 

5.

kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV,0,1 ng/cbm.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.