§ 20 2. BImSchV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder ein Gemisch nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,

1a.

entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff einsetzt,

1b.

entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoff zusetzt,

2.

entgegen

a)

§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 eine Oberflächenbehandlungsanlage,

b)

§ 4 Abs. 1 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine,

c)

§ 4 Abs. 6 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage,

d)

§ 5 Satz 1 eine Extraktionsanlage

nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

3.

entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 abgesaugte Abgase nicht einem dort vorgeschriebenen Abscheider zuführt,

4.

entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 dort genannte Stoffe nicht zurückgewinnt,

4a.

entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Emissionen die vorgeschriebenen Werte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nicht überschreiten,

5.

entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 einen Abscheider mit Frischluft oder Raumluft desorbiert,

6.

entgegen § 4 Abs. 3 keine regenerierbaren Filter einsetzt,

7.

entgegen § 4 Abs. 4 einen Betriebsraum nicht in der dort vorgeschriebenen Weise lüftet,

8.

entgegen § 4 Abs. 5 dort genannte Stoffe einsetzt,

9.

(weggefallen)

10.

entgegen § 10 Meßöffnungen nicht einrichtet oder einrichten läßt,

11.

entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt,

12.

entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 die Betriebsstunden nicht durch einen Betriebsstundenzähler erfaßt,

13.

entgegen § 11 Abs. 2 einen Abscheider nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder das Ergebnis der Prüfung nicht schriftlich oder elektronisch festhält,

13a.

entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

14.

entgegen § 12 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 die Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt,

15.

entgegen § 12 Absatz 6 eine Wiederholungsmessung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,

16.

entgegen § 12 Absatz 9 Satz 2 eine Meßeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder auf Funktionsfähigkeit prüfen läßt,

16a.

entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

16b.

entgegen § 12 Absatz 11 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,

17.

entgegen § 13 Abs. 1 bei einer Anlage die Befüllung oder Entnahme nicht in der dort vorgeschriebenen Weise vornimmt,

18.

entgegen § 13 Abs. 2 einer Anlage dort genannte Rückstände nicht mit einer geschlossenen Vorrichtung entnimmt,

19.

entgegen § 13 Abs. 3 dort genannte Stoffe oder Rückstände nicht in geschlossenen Behältnissen lagert, transportiert oder handhabt,

20.

entgegen § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ableitet,

21.

entgegen § 16 Abs. 1 eine Anlage nach § 1 Abs. 1 betreibt oder

22.

entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3 die dort genannten Unterlagen nicht aufbewahrt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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