Anhang 2 18. BImSchV

Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:

Flutlichtanlagen,

nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m2,

nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m2,

Einrichtung von Sport- und Spielflächen,

Werbeanlagen,

Zugänge und Zufahrten,

Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen,

Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung,

Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden,

Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,

Instandhaltungsmaßnahmen,

Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen,

Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,

Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche,

Neubau von Garagen,

Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,

Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen,

Beregnungsanlagen,

Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen,

Rückbau von Teilen der Anlage,

Lärmschutzmaßnahmen,

Neubau von Vereinsheimen und

Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.