Anhang 2 18. BImSchV

Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:

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Flutlichtanlagen,

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nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m2,

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nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m2,

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Einrichtung von Sport- und Spielflächen,

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Werbeanlagen,

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Zugänge und Zufahrten,

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Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen,

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Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung,

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Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden,

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Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,

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Instandhaltungsmaßnahmen,

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Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen,

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Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,

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Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche,

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Neubau von Garagen,

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Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,

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Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen,

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Beregnungsanlagen,

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Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen,

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Rückbau von Teilen der Anlage,

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Lärmschutzmaßnahmen,

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Neubau von Vereinsheimen und

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Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.