Eingangsformel 14. BImSchV
Auf Grund des § 59 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 10 Abs. 11 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, jeweils mit Zustimmung des Bundesrates, verordnet:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.