Anlage 5 13. BImSchV — (zu § 2 Absatz 3und § 19 Absatz 1)Umrechnungsformel

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2560)

Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach der folgenden Gleichung umzurechnen:

.

EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt

EM = gemessene Massenkonzentration

OB = Bezugssauerstoffgehalt

OM = gemessener Sauerstoffgehalt

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.