Anlage 5 13. BImSchV — (zu § 2 Absatz 3und § 19 Absatz 1)Umrechnungsformel
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2560)
Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach der folgenden Gleichung umzurechnen:
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EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM = gemessene Massenkonzentration
OB = Bezugssauerstoffgehalt
OM = gemessener Sauerstoffgehalt
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.