§ 48 13. BImSchV — Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)
Ammoniak, sofern zur Minderung
der Emissionen von Stickstoffoxiden
ein Verfahren der selektiven
katalytischen oder nichtkatalytischen
Reduktion eingesetzt wird:10 mg/m³,
b)
Kohlenmonoxid:80 mg/m³,
2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.