§ 48 13. BImSchV — Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen

Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.

kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)

Ammoniak, sofern zur Minderung

der Emissionen von Stickstoffoxiden

ein Verfahren der selektiven

katalytischen oder nichtkatalytischen

Reduktion eingesetzt wird:10 mg/m³,

b)

Kohlenmonoxid:80 mg/m³,

2.

kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.