§ 3 13. BImSchV — Bezugssauerstoffgehalt

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von

1.

3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,

2.

6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,

3.

15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie

4.

5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.