§ 2 11. BImSchV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Emissionen

die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,

2.

Emissionsfaktor

das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,

3.

Energie- und Massenbilanzen

die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,

4.

Abgase

die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.