(XXXX) BImAZustBek 2024
Nach § 11 Absatz 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), der durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2507) geändert worden ist, wird bekannt gegeben, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten einschließlich der Durchführung oder Bearbeitung der Widerspruchs- und der Durchführung von Klageverfahren sowie die damit verbundene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten auf das Bundesverwaltungsamt (BVA) übertragen hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.