§ 5 BierV — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
1.
entgegen § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 ein Getränk unter einer dort genannten Bezeichnung oder
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Bier mit einem dort genannten Stammwürzegehalt nicht unter der vorgeschriebenen Bezeichnunggewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.