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BierStV
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Allgemeines
  3. § 1 Begriffsbestimmungen
  4. § 1a Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit
  5. Abschnitt 2 · Zu § 2 des Gesetzes
  6. § 2 Steuerbare Menge
  7. Abschnitt 3 · Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
  8. § 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
  9. § 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
  10. § 5 Erteilung der Erlaubnis
  11. § 6 Sicherheitsleistung
  12. § 6a Überprüfung der Erlaubnis
  13. § 7 Änderung von Verhältnissen
  14. § 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
  15. § 9 Belegheft, Buchführung
  16. § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung
  17. § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
  18. § 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller
  19. § 12 Bierausschank im Steuerlager
  20. Abschnitt 4 · Zu § 6 des Gesetzes
  21. § 13 Registrierter Empfänger
  22. Abschnitt 5 · Zu § 7 des Gesetzes
  23. § 14 Registrierter Versender
  24. Abschnitt 6 · Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes
  25. § 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
  26. Abschnitt 7 · Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

Inhaltsübersicht BierStV

Diese Vorschrift enthält keinen Text.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Inhaltsverzeichnis
BierStV
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§ 1
Begriffsbestimmungen

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Statistik

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.