§ 18 BierStDB

Rüben-, Rohr- oder Invertzucker ist technisch rein, wenn er mindestens 99,5 Gewichtshundertteile Zucker, bezogen auf den Trockenstoff, enthält. Stärkezucker ist der aus natürlicher Stärke gewonnene Zucker. Es ist zulässig, den Zucker auch in der Form von wäßrigen Lösungen zu verwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.