§ 26 BienSeuchV

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.

entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig einer dort genannten Temperatur aussetzt und nicht oder nicht rechtzeitig aufbewahrt,

3.

entgegen § 2 Absatz 3 Honig beseitigt,

4.

entgegen § 2 Absatz 4 Honig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt,

5.

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Bescheinigung vorlegt,

6.

einer mit einer Zulassung nach § 5 Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

7.

entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig verschlossen hält,

8.

entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt oder verbringt,

9.

entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder § 22 Absatz 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt,

10.

entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt,

11.

entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,

12.

entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 oder § 18 Absatz 1 Nummer 5 Honig verfüttert,

13.

entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

14.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 7, 8 oder Nummer 9, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 oder § 24 Absatz 3 zuwiderhandelt,

15.

einer mit einer Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 verbundenen Auflage zuwiderhandelt,

16.

entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bienenstand entfernt,

17.

entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert oder

18.

ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 ein Bienenvolk oder eine Biene entfernt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.