§ 4 BibuBAProFPrV — Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.

Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen,

2.

Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten,

3.

betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen,

4.

Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwachen,

5.

Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden,

6.

ein internes Kontrollsystem sicherstellen,

7.

Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.