§ 4 BGSVVermG — Rechte früherer Eigentümer

Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe von § 2 übertragen werden, unterliegen der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, wenn sie Gegenstand von Maßnahmen im Sinne des § 1 Vermögensgesetz waren. Das Investitionsvorranggesetz ist anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.