§ 6 BGBEG — Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit:

1.

die maximale Ausführungsfrist,

2.

die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und

3.

gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.