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Startseite › Gesetze › BGB › § 795
BGB
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang
  2. § 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung
  3. § 776 Aufgabe einer Sicherheit
  4. § 777 Bürgschaft auf Zeit
  5. § 778 Kreditauftrag
  6. Titel 21 · Vergleich
  7. § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
  8. Titel 22 · Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
  9. § 780 Schuldversprechen
  10. § 781 Schuldanerkenntnis
  11. § 782 Formfreiheit bei Vergleich
  12. Titel 23 · Anweisung
  13. § 783 Rechte aus der Anweisung
  14. § 784 Annahme der Anweisung
  15. § 785 Aushändigung der Anweisung
  16. § 786
  17. § 787 Anweisung auf Schuld
  18. § 788 Valutaverhältnis
  19. § 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
  20. § 790 Widerruf der Anweisung
  21. § 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
  22. § 792 Übertragung der Anweisung
  23. Titel 24 · Schuldverschreibung auf den Inhaber
  24. § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
  25. § 794 Haftung des Ausstellers
  26. § 795
  27. § 796 Einwendungen des Ausstellers
  28. § 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
  29. § 798 Ersatzurkunde
  30. § 799 Kraftloserklärung
  31. § 800 Wirkung der Kraftloserklärung
  32. § 801 Erlöschen; Verjährung
  33. § 802 Zahlungssperre
  34. § 803 Zinsscheine
  35. § 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
  36. § 805 Neue Zins- und Rentenscheine
  37. § 806 Umschreibung auf den Namen
  38. § 807 Inhaberkarten und -marken
  39. § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel
  40. Titel 25 · Vorlegung von Sachen
  41. § 809 Besichtigung einer Sache
  42. § 810 Einsicht in Urkunden
  43. § 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
  44. Titel 26 · Ungerechtfertigte Bereicherung
  45. § 812 Herausgabeanspruch
  46. § 813 Erfüllung trotz Einrede
  47. § 814 Kenntnis der Nichtschuld
  48. § 815 Nichteintritt des Erfolgs
  49. § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten
  50. § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
  51. § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch

§ 795 BGB

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 794
Haftung des Ausstellers
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BGB
Nächste Vorschrift →
§ 796
Einwendungen des Ausstellers

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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