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Startseite › Gesetze › BGB › § 764
BGB
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
  2. § 742 Gleiche Anteile
  3. § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
  4. § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
  5. § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
  6. § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
  7. § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
  8. § 748 Lasten- und Kostentragung
  9. § 749 Aufhebungsanspruch
  10. § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
  11. § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
  12. § 752 Teilung in Natur
  13. § 753 Teilung durch Verkauf
  14. § 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
  15. § 755 Berichtigung einer Gesamtschuld
  16. § 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld
  17. § 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
  18. § 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
  19. Titel 18 · Leibrente
  20. § 759 Dauer und Betrag der Rente
  21. § 760 Vorauszahlung
  22. § 761 Form des Leibrentenversprechens
  23. Titel 19 · Unvollkommene Verbindlichkeiten
  24. § 762 Spiel, Wette
  25. § 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
  26. § 764
  27. Titel 20 · Bürgschaft
  28. § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
  29. § 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung
  30. § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
  31. § 768 Einreden des Bürgen
  32. § 769 Mitbürgschaft
  33. § 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
  34. § 771 Einrede der Vorausklage
  35. § 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
  36. § 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage
  37. § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang
  38. § 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung
  39. § 776 Aufgabe einer Sicherheit
  40. § 777 Bürgschaft auf Zeit
  41. § 778 Kreditauftrag
  42. Titel 21 · Vergleich
  43. § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
  44. Titel 22 · Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
  45. § 780 Schuldversprechen
  46. § 781 Schuldanerkenntnis
  47. § 782 Formfreiheit bei Vergleich
  48. Titel 23 · Anweisung
  49. § 783 Rechte aus der Anweisung
  50. § 784 Annahme der Anweisung
  51. § 785 Aushändigung der Anweisung
Bürgerliches Gesetzbuch

§ 764 BGB

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 763
Lotterie- und Ausspielvertrag
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BGB
Nächste Vorschrift →
§ 765
Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.