§ 612a BGB — Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.