§ 593b BGB — Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.