§ 348 BGB — Erfüllung Zug-um-Zug

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.