§ 2317 BGB — Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.