§ 2091 BGB — Unbestimmte Bruchteile
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.