§ 1958 BGB — Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.