§ 170 BGB — Wirkungsdauer der Vollmacht
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.