§ 1609 BGB — Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.

minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,

2.

Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,

3.

Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,

4.

Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,

5.

Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,

6.

Eltern,

7.

weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.