§ 1592 BGB — Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.

der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

2.

der die Vaterschaft anerkannt hat oder

3.

dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.