§ 1488 BGB — Gesamtgutsverbindlichkeiten
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.