§ 1372 BGB — Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.