§ 14 BFSGV — Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste
Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.