§ 1 BfJWidVertrAnO — Entscheidung über Widersprüche

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Justiz zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.