Eingangsformel BfJEAktfKV

Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz, der durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.