§ 1 BfArMWidVertrAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beamten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts handelt und das Bundesverwaltungsamt für die Maßnahme zuständig war.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.