§ 2 BfAAWidVertrAnO — Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Beihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.