§ 3 BFöV — Förderungsplan

(1) Die Beratungsergebnisse sind im Einvernehmen mit den Förderungsberechtigten in einer Niederschrift zu dokumentieren und dienen der Erstellung eines Förderungsplans.

(2) Der Förderungsplan ist im Verlauf der Dienstzeit den fachlichen und persönlichen Entwicklungen anzupassen. Ändert sich das im Förderungsplan festgelegte schulische oder berufliche Bildungsziel, ist der Förderungsplan auf der Grundlage einer weiteren Beratung zu aktualisieren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.