§ 1 BewG§39DV 3

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die gärtnerische Nutzung

1.

für den Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau der Anlage 2,

2.

für den Nutzungsteil Obstbau der Anlage 3,

3.

für den Nutzungsteil Baumschulen der Anlage 4 zu entnehmen. Die Anlage 1 enthält Vorbemerkungen zu den Anlagen 2, 3 und 4.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.