§ 1 BewG§39DV 3
Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die gärtnerische Nutzung
1.
für den Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau der Anlage 2,
2.
für den Nutzungsteil Obstbau der Anlage 3,
3.
für den Nutzungsteil Baumschulen der Anlage 4 zu entnehmen. Die Anlage 1 enthält Vorbemerkungen zu den Anlagen 2, 3 und 4.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.