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WO
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 27 Voraussetzungen, Verfahren
  2. Zweiter Teil · Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)
  3. Erster Abschnitt · Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes)
  4. Erster Unterabschnitt · Wahl des Wahlvorstands
  5. § 28 Einladung zur Wahlversammlung
  6. § 29 Wahl des Wahlvorstands
  7. Zweiter Unterabschnitt · Wahl des Betriebsrats
  8. § 30 Wahlvorstand, Wählerliste
  9. § 31 Wahlausschreiben
  10. § 32 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
  11. § 33 Wahlvorschläge
  12. § 34 Wahlverfahren
  13. § 35 Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
  14. Zweiter Abschnitt · Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes)
  15. § 36 Wahlvorstand, Wahlverfahren
  16. Dritter Abschnitt · Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes)
  17. § 37 Wahlverfahren
  18. Dritter Teil · Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
  19. § 38 Wahlvorstand, Wahlvorbereitung
  20. § 39 Durchführung der Wahl
  21. § 40 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren
  22. Vierter Teil · Übergangs- und Schlussvorschriften
  23. § 41 Berechnung der Fristen
  24. § 42 Bereich der Seeschifffahrt
  25. § 43 Inkrafttreten
  26. Schlussformel
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Schlussformel WO

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 43
Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
WO

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.