§ 3 BetrPrämDurchfGZuckV — Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge

Die Faktoren nach § 5 Abs. 4a Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden

1.

für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 auf jeweils 0,3138 und

2.

für das Jahr 2009 auf 0,1678 festgesetzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.