§ 16 BetonFBAusbV — Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung
(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
2.
Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,
3.
Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,
4.
Betonprüfungen zu beschreiben und
5.
Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.