§ 16 BetonFBAusbV — Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung

(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,

2.

Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,

3.

Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,

4.

Betonprüfungen zu beschreiben und

5.

Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.