§ 1 BEStrafAktEV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Strafverfahrensakten bei

1.

dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

2.

den Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und

3.

dem Bundesgerichtshof.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.