§ 1 BEStrafAktEV — Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Strafverfahrensakten bei
1.
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
2.
den Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und
3.
dem Bundesgerichtshof.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.