Anlage V BeschussV — Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5

( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1524 - 1526;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

1

Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 4 s

Stromstärke (Körperstrom) I(tief)eff* <= 500 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)

bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/s

und

Spezifische Energie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s

(* = I2(tief)eff t (I(tief)ff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))

2

Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 10 s

Stromstärke (Körperstrom) I(tief)eff* <= 300 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)

bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/s

und

Spezifische Energie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s

(* = I(hoch)2(tief)eff t (I(tief)eff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))

3

Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 100 s

Stromstärke (Körperstrom) I(tief)eff* <= 50 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)

bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/s

und

Spezifische Energie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s

(* = I(hoch)2(tief)eff t (I(tief)eff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))

4

Spezifische Energie

Die „spezifische Energie“, die sich auf Einzelimpulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit

I(hoch)2(tief)eff x T

bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Für die Berechnung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer zu bestimmen.

5

Begrenzung der Anwendungsdauer

Die Geräte sollen sich nach der genannten Dauer der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine erneute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf von 2 s nach der Abschaltung soll nicht möglich sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.