(XXXX) BesÜV2Bek 1998-12-03

Auf Grund des § 13 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, werden in den Anlagen 1 und 2 die sich ab dem 1. Januar 1999 nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der Anlagen VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 Nr. 25 und 26 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge bekanntgemacht.

Der Bundesminister des Innern

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.