Anlage IIB BesÜV2Bek 1997-06-18 — (Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. September 1997

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 1422)

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in DM)

 Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)

Besoldungsgruppen A 1 bis A 8

übrige Besoldungsgruppen146,78278,67

154,16286,05Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 131,89 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 174,94 DM.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,50 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 42,50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 34,00 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 25,50 DM.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8:136,48 DM

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:144,87 DM

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.