Anlage IB BesÜV2Bek 1996-02-21 — (Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Mai 1995

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1996, S. 247

Ortszuschlag

(Monatsbeträge in DM)

Tarifklasse
Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3

1 Kind

Ia
B 3 bis B 11
920,18
1.066,98
1.192,58

C 4

R 3 bis R 10

Ib
B 1 und B 2
776,25
923,05
1.048,65

A 13 bis A 16

C 1 bis C 3

R 1 und R 2

Ic
A 9 bis A 12
689,86
836,66
962,26

II
A 1 bis A 8
649,86
789,64
915,24

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 125,60 DM.

In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,20 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 41,00 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 32,80 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 24,60 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1:
Tarifklasse Ic
551,89 DM,

 
Tarifklasse II
519,89 DM.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.