§ 24 BerVersV — Anwendung der Formulare
(1) Bei der Verwendung der Formulare sind die sich aus Anlage 2 Abschnitt A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.
(2) Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.