§ 3 Berlin/BonnG — Sitz der Bundesregierung

(1) Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt Berlin.

(2) Die Bundesregierung wird den Vollzug der Sitzentscheidung in zeitlicher Abstimmung mit dem Vollzug der Sitzentscheidung des Deutschen Bundestages vornehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.